Behörde muss sich mit Fragen von Kommunen zur Datenübermittlung an den Verfassungsschutz auseinandersetzen.
Für den Mitarbeiter der Kommune steht fest: Eine Veröffentlichung seines vollständigen Namens auf dem Türschild zu seinem Dienstzimmer könnte Reichsbürger anspornen, gegen ihn unrechtmäßige Geldforderungen zu erheben.
Deshalb musste sich Landesdatenschützer Dr. Lutz Hasse mit dem Fall befassen – die Frage, ob die vollständige Namensveröffentlichung rechtmäßig ist, beantwortet er jetzt in seinem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2015 und 2016: „Es ist grundsätzlich zulässig, die Nachnamen und die Dienstbezeichnungen an den Bürotüren in öffentlichen Stellen anzubringen. Der Vorname des Betroffenen hingegen darf nur mit dessen Einwilligung auf das Türschild.“ ► TA, 13. März 2018
13.03.2018 10:55 Uhr
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