Jetzt ist es amtlich: Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt datenschutzrechtliche Unzulässigkeit von Dashcams. Dazu diese Meldung von Dr. Lutz Hasse, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit...
In dem am 15.05.2018 – VI ZR 233/17 ergangenen Urteil musste sich der BGH mit der Verwertbarkeit von permanenten Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Unfallhaftpflichtprozess auseinandersetzen. Zwar kommt der BGH zu einer Verwertbarkeit der Aufnahmen im Zivilprozess nach einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen - jedoch wird die vom TLfDI bereits im 1. Tätigkeitsbericht nicht-öffentlicher Bereich 2013/2014 vertretene Auffassung, dass die dauerhafte Aufzeichnung von Dashcams rechtswidrig ist, bestätigt. ► Kyffhäuser Nachrichten, 15. Mai 2018. Auch erschienen in der STZ, 16. Mai, Seite 1.
15.05.2018 09:42 Uhr
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