Beirat
Einberufung und Aufgaben
Der Beirat beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ein Gremium, welches den Datenschutzbeauftragten Thüringens bei seiner Arbeit unterstützt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz besteht ein Beirat (§ 12 Thüringer Datenschutzgesetz), dessen Aufgabe es ist, den Landesbeauftragten bei seiner Arbeit zu unterstützen. Hierzu berät der Beirat den Landebeauftragten in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und erörtert den jährlichen Tätigkeitsbericht des Landebeauftragten, bevor dieser dem Landtag und der Landesregierung übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Als Beratungsgremium ist der Beirat kein Kontrollorgan, sondern dient der wechselseitigen Kommunikation zwischen dem Landesbeauftragten und den Institutionen des Freistaats. Dies spiegelt sich auch in der Zusammensetzung des Beirats, dem Repräsentanten aus Politik und Verwaltung des Landes und der Kommunen angehören.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Beirats aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten. Der Beirat tritt entweder auf Antrag eines Mitgliedes oder des Landesbeauftragten zusammen. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Dieser lädt zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Der Landesbeauftragte selbst ist kein Mitglied des Beirates, kann allerdings an den Sitzungen teilnehmen.
Mitglieder
Der Beirat besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Thüringer Landtag bestellt sechs Mitglieder. Die Landesregierung, die kommunalen Spitzenverbände sowie das für Soziales zuständige Ministerium (aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger) bestellen jeweils ein Mitglied. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Wahldauer
Die Mitglieder des Landtags werden für die Wahldauer des Landtags gewählt. Die übrigen Mitglieder für vier Jahre.