Was ist Informationsfreiheit?

  • Das Recht der Informationsfreiheit ist in Deutschland ein relativ junges und neues Rechtsgebiet. Mittlerweile gibt es mehrere Bundesländer – neben Thüringen – die ihr Informationsfreiheitsgesetz durch ein Transparenzgesetz ersetzt haben.

    Durch die Einführung eines Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) am 29.12.2012 erfolgte ein Paradigmenwechsel. Das bis dahin geltende und in den Amtsstuben verwurzelte Prinzip des Amtsgeheimnisses wurde umgewandelt in einen grundsätzlich voraussetzungslosen und umfassenden Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei den öffentlichen Stellen vorhanden sind.

    Mit dem Inkrafttreten des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) am 01.01.2020 wurde das Informationsfreiheitsrecht in Thüringen weiter ausgebaut. Unter anderem gibt es dadurch eine gesetzlich festgeschriebene Pflicht von Veröffentlichungen für Behörden, die Verzeichnisse führen sollen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die Verzeichnisse sowie Organisations-, Geschäftsverteilungs-, Haushalts‑, Stellen- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind allgemein zugänglich zu machen. Eine Transparenzpflicht besteht für öffentliche Stellen des Landes und für die Landesregierung; nicht jedoch für Kommunen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürTG). Zudem wird es zukünftig ein Transparenzportal geben. Mit dem Transparenzportal wird das bisherige Zentrale Informationsregister für Thüringen um weitere Informationsangebote erweitert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürTG sind weitere Informationsangebote durch die öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

    Insbesondere:

    1. das Landesrecht Thüringen,
    2. das Geoportal Thüringen,
    3. die Parlamentsdokumentation des Landtags,
    4. die Digitale Bibliothek Thüringen,
    5. die statistischen Veröffentlichungen des Landesamts für Statistik,
    6. das Thüringer Umweltportal,
    7. das Archivportal Thüringen,
    8. das Thüringer Stiftungsverzeichnis,
    9. die Rechtsprechungsdatenbanken der Thüringer Gerichte,
    10. das zentrale Landesportal nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,
    11. die durch die Staatskanzlei gelisteten Webseiten der Ministerien und ihrer nachgeordneten Behörden (Suchmaschinenindex),
    12. Informationen entsprechend der „Leitlinien zur Transparenz in der Forschung und Wissenschaft“ und
    13. das digitale Kultur- und Wissensportal Thüringens.

     

    Nach § 17 ThürTG kann sich jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang oder dem Thüringer Umweltinformationsfreiheitsgesetz (ThürUIG) verletzt sieht, an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (TLfDI) wenden. Der TLfDI ist somit auch für die Vorschriften zum Zugang zu Umweltinformationen in Thüringen zuständig. Unabhängig von der Einlegung förmlicher Rechtsbehelfe, wie dem Widerspruch und der Klage, kann man sich gerne auch an den TLfDI wenden, wenn man sich in seinen Recht auf Informationszugang nach dem ThürTG oder ThürUIG verletzt sieht. Er und sein Team helfen kostenlos weiter. Der TLfDI fordert die öffentliche Stelle zu einer Stellungnahme auf, bewertet den Sachverhalt und kann - sofern Verstöße gegen das ThürTG oder ThürUIG festgestellt werden - diese beanstanden.

    Er hat jedoch gegenüber der öffentlichen Stelle keine Weisungs-, Abänderung- oder Aufhebungsbefugnisse.

    Wichtig ist ferner, dass die Anrufung des TLfDI keine Unterbrechung oder Hemmung von Widerspruchs- und Klagefristen auslöst. Diese Rechtsmittel müssen fristwahrend selbstständig einlegen.

    Laut dem ThürTG ist die Leitlinie für das Handeln der Verwaltung die Öffentlichkeit, nach der die Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich zu machen sind. Der Zugang zu den Informationen ist unmittelbar, barrierefrei im Sinne des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendung (ThürBarrWebG) öffentlicher Stellen und möglichst vollumfänglich durch eine Veröffentlichung in einem Transparenzportal oder im Antragsverfahren zu gewährleisten.

    Nach § 3 Abs. 3 ThürTG unterscheidet das Gesetz den Begriff der amtlichen Informationen (§ 3 Abs. 1 ThürTG) vom Begriff der Umweltinformationen (§ 3 Abs. 2 ThürTG).

    Amtliche Informationen sind amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteilt eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Umweltinformationen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG

    Nach § 2 Abs. 3 ThürUIG wird der Begriff Umweltinformation wie folgt definiert:
    Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über

    1. den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
    2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
    3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme
    4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 
    5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Nummer 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden oder
    6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.

     

    Der Zugang zu Informationen (amtliche Informationen und Umweltinformationen) wird allerdings auch nicht schrankenlos gewährt. Insbesondere ist beim Zugang zu amtlichen Informationen nach dem ThürTG von der öffentlichen Stelle zu prüfen, ob es ggfs. Ausschlussgründe gibt, die den Zugang zu den begehrten Informationen schon per Gesetz verwehren. Beispielsweise ist nach § 13 ThürTG der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verfassungsrechtlich geboten. Wenn eine der unter § 13 ThürTG genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann die öffentliche Stelle dem Antrag stattgeben. Das ThürTG enthält zudem weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 2 ThürTG) sowie eine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen (§§ 12 – 14 ThürTG; bspw. Schutz öffentlicher Belange, Schutz privater Interessen), die jedoch grundsätzlich eng auszulegen sind. Auch im ThürUIG gibt es Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher und privater Belange (§§ 8, 9 ThürUIG) dienen. Diese Ausschlussgründe sind mit dem Recht auf Informationszugang in einen Ausgleich zu bringen. Folglich kann dies dazu führen, dass der Informationszugang nicht in Gänze gewährt werden muss. Weitere Ausführungen sind unter den Rubriken „Zugang zu amtlichen Informationen“ und „Zugang zu Umweltinformationen“ zu entnehmen.

    Es gilt, eine größtmögliche Transparenz der öffentlichen Stellen als Standard zu etablieren. 


  • Die Ursprünge der Informationsfreiheit reichen in anderen Ländern weit in die Vergangenheit zurück.

    Als Vorbild für die gesetzliche Verankerung der Informationsfreiheit gilt Schweden. Hier wurde das Recht auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten bereits 1766 gesetzlich verankert. Der Anspruch auf Informationszugang kann um seiner selbst willen und grundsätzlich ohne die Angabe eines Verwendungszweckes geltend gemacht werden. Seit dieser Geburtsstunde wird dieses Recht von vielen Schwedischen Bürgerinnen und Bürgern als unentbehrlich für die Demokratie angesehen. Die Informationsfreiheit hat in Schweden heute Verfassungsrang.

    Auch in anderen Ländern entwickelten sich nach und nach gesetzliche Grundlagen zur Informationsfreiheit. So folgten nach Schweden 1888 Kolumbien und 1951 Finnland. In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt seit 1966 der „Freedom of Information Act“ (FOIA), der das Handeln der amerikanischen Behörden transparenter machte. In den weiteren Jahren folgten etwa Dänemark und Norwegen (1970), Frankreich (1978), Belgien (1994), Polen (2002) und Großbritannien (2005). Weltweit sind aktuell über 80 Informationsfreiheitsgesetze zu finden.

    Die Regelungen der einzelnen Länder in ihren Informationsfreiheitsgesetzen unterscheiden sich zwar inhaltlich, aber nicht vom zugrundeliegenden Prinzip. Grundsätzlich existiert ein voraussetzungsloser Anspruch auf Informationszugang oder Akteneinsicht. Diesem können jedoch gesetzlich normierte Ausnahmetatbestände entgegenstehen, über die in jedem Einzelfall entschieden werden muss. Auch die Fristen, in denen der Informationszugang gewährt werden muss, sind in den Ländern unterschiedlich weit geregelt: von Tagen bis Monaten!

    Auf europäischer Ebene hielt die Informationsfreiheit in den 90er Jahren ihren Einzug. So gewährt Art. 15 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; damals Art. 255 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft / EGV) grundsätzlich jedem Unionsbürger so­wie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder satzungsgemä­ßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Or­gane, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.

    Zu erwähnen sind zudem zwei weitere wichtige Richtlinien auf europäischer Ebene. Dies ist zum einen die Umweltinformationsrichtlinie (90/313/EG; No­vellierung 2003 (2003/4/EG)), die in den 90er Jahren in Kraft trat, und zum anderen die Informationsweiterverwendungsrichtlinie, die seit 2003 (2003/98/ EG; Änderung 2013/37/EU) gilt.

    Um den geschichtlichen Blick wieder auf Deutschland zu richten, ist festzustellen, dass die deutsche Verwaltung stets nach dem Grundsatz des Amtsgeheimnisses arbeitete. Im Absolutismus wurde die Ansicht vertreten, dass das Wissen des Herrschaftsapparates nur durch eine Geheimhaltung geschützt werden könne. Erst nach Ende des Absolutismus und dem Beginn der Aufklärung wurde das Ideal von Transparenz entdeckt. Das Amtsgeheimnis überdauerte jedoch auch diese Zeit und setzte sich nur in wenigen Bereichen durch. So zum Beispiel 1976 durch die Schaffung des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsverfahrensgesetz, das allerdings nur für Verfahrensbeteiligte eine Einsicht in die Akten vorsieht.

    Weitere allgemeine Einsichtsrechte und Auskunftsrechte wurden in Deutschland erst nach und nach etabliert. Beispielhaft können Einsichtsrechte in öffentliche Register wie Handelsregister, Vereinsregister, der Auskunftsanspruch von Pressevertretern gegenüber Behörden und das Einsichtsrecht nach dem Stasi-Unterlagengesetz aufgeführt werden.

    Das erste deutsche Informationsfreiheitsgesetz trat in Brandenburg in Kraft (1998). Andere Bundesländer folgten, der Bund verabschiedete sein Informationsfreiheitsgesetz im Jahr 2006.

    Thüringen hat neben Hamburg und Rheinland-Pfalz ein Transparenzgesetz, das umfassend die Veröffentlichungspflicht regelt. Zudem besteht beispielsweise eine Veröffentlichungspflicht für Behörden im Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG). Diese Vorschrift im BremIFG nähert sich schon einen Schritt zu einem Transparenzgesetz ;)