Landtag

Der TLfDI ist Datenschutzaufsichtsbehörde nur, soweit er in Verwaltungsangalegenheiten tätig wird, § 2 Abs. 6 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Was unter Verwaltungsangelegenheiten zu verstehen ist, regelt § 2 Abs. 6 S. 2 Thür DSG.

Damit unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag sowie der parlamentarischen Tätigkeiten der Abgeordneten einschießlich der Fraktionen nicht seiner datenschutzrechtlichen Aufsicht.

Der Thüringer Landtag hat für parlamentarische Angelegenheiten seiner verfassungsrechtlichen Stellung entsprechende Datenschutzordnung erlassen.