Thüringer Landtag

„Der Europäische Gerichthof entschied am 16. Januar 2024, dass die DS-GVO auch auf die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse anwendbar ist. Aus den Ausführungen in dem Urteil sieht der TLfDI eine Übertragbarkeit auch auf andere Bereiche der parlamentarischen Tätigkeit des Thüringer Landtags, wenn dabei personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 ThürDSG findet insoweit keine Anwendung und eine Anwendbarkeit der DS-GVO hat zur Folge, dass die datenschutzrechtliche Aufsicht derzeit dem TLfDI obliegt, solange die Parlamentarische Datenschutzordnung des Thüringer Landtags den Anforderungen des Artikels 51 ff. DS-GVO noch nicht entspricht. Der EuGH sah durchaus das Konfliktpotenzial zwischen dem Verfassungsrecht und dem Unionsrecht und zeigte deshalb in seinem Urteil eine Lösungsmöglichkeit auf, indem gegebenenfalls mehrere Aufsichtsbehörden eingerichtet werden könnten.

Der TLfDI wandte sich aufgrund dieses EuGH-Urteils an den Thüringer Landtag, um die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung darzustellen und dessen Auswirkungen auf die parlamentarische Tätigkeit des Thüringer Landtags zu erörtern.

Im Ergebnis besteht zwischen dem TLfDI und dem Thüringer Landtag Einigkeit darüber, dass die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Thüringer Landtag nach der geltenden Rechtslage derzeit beim TLfDI liegt und er die die aufsichtsrechtlichen Befugnisse unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Stellung des Thüringer Landtags und seiner Abgeordneten bis zu einer abschließenden Entscheidung des Landtags darüber, wie die Aufsicht über den parlamentarischen Datenschutz mit den sich aus der DS-GVO ergebenen Anforderungen gestaltet werden muss, wahrnimmt.“