Polizei / Verfassungsschutz / Justizvollzug

Umsetzung der JI-Richtlinie in Deutschland


Seit Mai 2018 gilt auch für den Bereich Polizei und Justiz in der EU ein einheitlicher Rahmen. In der sogenannten JI-Richtlinie sind Mindeststandards vorgegeben, die alle Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einhalten müssen. 

Die Vorgaben der "Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates" bilden gemeinsam mit der Datenschutzgrundverordnung seit 2018 den gemeinsamen Datenschutzrahmen in der Europäischen Union.  

Ziel der JI-Richtlinie ist es, für den Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz eine Mindestharmonisierung innerhalb der EU herbeizuführen, um insgesamt ein höheres Datenschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren nationalen Gesetzen auch strengere Anforderungen erhalten oder aufstellen.

Der Thüringer Gesetzgeber hat die JI-Richtlinie im Thüringer Datenschutzgesetz (ab § 31 ThürDSG), sowie bereichsspezifisch im Polizeiaufgabengesetz oder im Ordnungsbehördengesetz (§ 26 OBG) umgesetzt. Darüber hinaus werden aber auch bundesgesetzlich, z.B. in der Strafprozessordnung, Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen. Stellt der TLfDI Verstöße bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der JI-Richtlinie fest, können diese nur beanstandet werden (§ 7 Abs. 6 ThürDSG). Gegenüber Gerichten besteht, wenn diese rechtsprechend tätig werden, aufgrund deren verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit keine datenschutzrechtliche Aufsicht des TLfDI.

Ein in der Praxis relevantes Betroffenenrecht gegenüber der Polizei ist das Rechts auf Auskunft zu den gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 42 ThürDSG zu finden.

Die Aufgaben und Befugnisse des Amts für Verfassungsschutz in Thüringen werden im Thüringer Verfassungsschutzgesetz geregelt. Der Verfassungsschutz dient gem. § 1 Abs. 1 ThürVerfSchG dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er dient darüber hinaus dem Zweck, dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorzubeugen. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten i. S. d. § 4 Abs. 1 ThürVerfSchG. Zu diesem Zweck darf das Amt für Verfassungsschutz auch personenbezogene Daten verarbeiten. Obwohl der Verfassungsschutz nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, werden in § 36 ThürVerfSchG Normen aus dem ThürDSG genannt, die auch für das Amt für Verfassungsschutz in Thüringen gelten. Für das Recht auf Auskunft zu den gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber dem Amt für Verfassungsschutz gelten die Voraussetzungen der §§ 17 i. V. m. 36 ThürVerfSchG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Justizvollzug regelt das Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz (ThürJVollzDSG).

 


weiterführende Links

"Datenschutz bei der Polizei"

Die Polizei erhebt und verwendet bei ihrer Arbeit personenbezogene Daten. Das gehört zum Polizeialltag. Möglicherweise stellen auch Sie sich die Frage, ob Sie in polizeilichen Zusammenhängen erfasst sind, z.B. weil die Polizei Sie schon einmal kontrolliert hat. Das Faltblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick, wie die Polizeibehörden mit personenbezogenen Daten umgehen und welche Rechte Sie gegenüber den Polizeibehörden haben.

Faltblatt

 

"Internetgefahren sicher begegnen"

Die Internetseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes „www.polizei-gefahren.de“ stellt umfangreiche Schutzmöglichkeiten für Ihre Internetnutzung zur Verfügung.

 

"Sicherheitstipps Eltern&Kind"

Der intensive Medienkonsum von Kindern und Jugendlichen bedeutet für Erziehungsverantwortliche eine ebenso intensive Auseinandersetzung mit den vielen Möglichkeiten und Gefahren des Internets. Um Kindern einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Medien beizubringen, gibt die Aktion Kinder sicher im Netz“ nützliche Tipps in den Bereichen Sicherheit, Verantwortung und Information.

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