die wichtigsten Informationen im Überblick

  • Das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) hat eine klare Struktur. Es gliedert sich wie folgt:

    • Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4),
    • proaktive Informationsbereitstellung (§§ 5 - 8),
    • Informationszugang auf Antrag (§§ 9 - 15),
    • Förderung und Gewährleistung des Rechts auf Informationszugang,
    • Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit (§§ 16 - 22),
    • Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 23 – 25)

     

    Das Informationszugangsrecht kann von jeder Person geltend gemacht werden. Es wird grundsätzlich ohne die Angabe eines Verwendungszwecks oder den Nachweis eines besonderen Interesses, sondern um seiner selbst willen gewährt. Dem Informationszugangsrecht stehen im Einzelfall Ausnahmetatbestände gegenüber, die sowohl staatliche Interessen als auch personenbezogene Daten Dritter sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen schützen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche Belange schützenswerter sind und folglich, ob der Informationszugang besteht oder abgelehnt werden muss.

    Zusätzlich sieht das ThürTG eine proaktive Informationsbereitstellung nach den §§ 5 – 7 ThürTG vor. So sind gemäß § 5 ThürTG die in § 2 Abs. 1 ThürTG genannten Stellen verpflichtet, Informationen, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, bestellt oder beschafft worden und die vom allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit sind, öffentlich zugänglich zu machen. Informationen, für die aufgrund anderer Rechtsnormen eine Veröffentlichungspflicht besteht, sind mit ihrer Veröffentlichung durch die veröffentlichungspflichtigen Stellen im Internet ab Inkrafttreten des ThürTG auch in das Transparenzportal des Freistaats Thüringen einzustellen.


  • Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTG sind amtliche Informationen amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.


  • § 2 ThürTG regelt den Anwendungsbereich des ThürTG. Es gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde steht eine natürliche und juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Stelle nach § 2 Abs. 2 ThürTG sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienst oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde. Die Abätze 3 bis 7 des § 2 ThürTG enthalten diverse Ausnahmen vom Anwendungsbereich, so z. B. für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind, oder für den Landtag im spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten.


  • Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) wurde vom neuen Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) abgelöst.

    Warum? Das neue ThürTG soll das Informationsfreiheitsrecht in Thüringen erweitern.

    Wie? Indem die öffentlichen Stellen in Thüringen aufgerufen sind, amtliche Informationen proaktiv zu veröffentlichen. Das bedeutet: Die öffentlichen Stellen, die dem ThürTG unterfallen, sollen Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit selbstständig für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung stellen, ohne dass diese einen Antrag auf Informationszugang stellen müssen

    Es wird aber sicherlich noch etwas Zeit vergehen, bis die proaktive Informationsbereitstellung in Thüringen fruchten wird, da die öffentlichen Stellen die amtlichen Informationen – gerade in der Pandemiezeit – zunächst aufarbeiten müssen und bei jeder amtlichen Information geprüft werden muss, ob diese auch nach den Vorgaben des ThürTG veröffentlicht werden darf. Die proaktive Informationsbereitstellung ist zum einen durch die Veröffentlichungspflicht gemäß § 5 ThürTG und zum anderen durch die Transparenzpflicht gemäß § 6 ThürTG näher ausgestaltet.


  • Gemäß § 5 Abs. 1 ThürTG sollen alle Informationen der öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 ThürTG, die von allgemeinem Interesse sind und das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungsvorgangs dokumentieren und nach Inkrafttreten des ThürTG entstanden, bestellt oder beschafft worden sind, öffentlich zugänglich gemacht werden. Die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 ThürTG müssen bei jeder amtlichen Information, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ThürTG erfüllt, in einem weiteren Schritt prüfen, ob eine Veröffentlichung erfolgen kann. Der § 5 Abs. 4 ThürTG sieht nämlich Ausschlussgründe vor, sodass nicht jede amtliche Information grundsätzlich veröffentlich werden muss bzw. darf. Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, soweit eine Verfügungsbefugnis nicht gegeben ist oder ein Antrag auf Informationszugang nach den §§ 12 – 14 ThürTG abzulehnen wäre. Des Weiteren ist § 5 Abs. 5 ThürTG zu berücksichtigen, der besagt, dass sofern durch eine Veröffentlichung aufgrund des ThürTG ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betroffen wäre und ein schutzwürdiges Interesse des Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, der Dritte über die beabsichtigte Veröffentlichung zu unterrichten und nach § 10 Abs. 4 ThürTG mit der Maßgabe zu beteiligen ist, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen ist. Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, 4, 5 ThürTG erfüllt, steht der Veröffentlichung der amtlichen Information nichts im Wege. Die Veröffentlichung erfolgt dann im Internet.

    Eine weitere Veröffentlichungspflicht besteht nach § 5 Abs. 6 ThürTG für Behörden. Behörden sollen Informationen von allgemeinem Interesse wie z. B. Gutachten und Studien so beschaffen, dass bereits im Rahmen der Auftragsvergabe Hindernisse für eine Veröffentlichung nach den § 5 Abs. 4 und 5 ThürTG, wie zum Beispiel fehlende Verfügungsbefugnisse und schutzwürdiges Interesse des Dritten vermieden werden. Der Gesetzgeber erwartet sozusagen ein „proaktives Vorarbeiten“ der Behörden.


  • Die Transparenzpflicht untergliedert sich in drei Bereiche:

    • Transparenzpflicht auf Informationen, für die aufgrund anderer Rechtsnormen eine Veröffentlichungspflicht besteht, sind mit ihrer Veröffentlichung durch die veröffentlichungspflichtigen Stellen im Internet ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch in das Transparenzportal einzustellen, vgl. § 6 Abs. 1 ThürTG,
    • Transparenzpflicht auf Informationen, die nach § 5 ThürTG veröffentlicht werden und bei denen keine rechtlichen Hinderungsgründe nach § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürTG gegen eine Veröffentlichung im Internet bestehen, können in das Transparenzportal eingestellt werden, vgl. § 6 Abs. 2 ThürTG,
    • Transparenzpflicht für öffentliche Stellen des Landes und für die Landesregierung für die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in elektronischen Akten des vollständig ausgerollten landeseinheitlichen, zentralen, ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems vorgehaltenen Informationen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Buchstabe a) bis r) ThürTG. Da es bisher noch kein entsprechendes Dokumentenmanagementsystem in Thüringen gibt, kann nach § 6 Abs. 3 ThürTG einer Transparenzpflicht derzeit nicht nachgekommen werden.

    Bevor die amtliche Information nach § 6 Abs. 3 ThürTG transparent gemacht werden darf, sind auch hier wieder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 und 5 ThürTG abzuprüfen, vgl. § 6 Abs.3 Satz 2 ThürTG.


  • Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürTG richtet die Landesregierung ein barrierefreies öffentlich zugängliches Transparenzportal ein, welches das Zentrale Informationsregister für Thüringen um weitere Informationsangebote erweitert. Bei der Verknüpfung weiterer Informationsangebote sind die betroffenen öffentlichen Stellen zur Mitwirkung verpflichtet.

    Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürTG sind weitere Informationsangebote in diesem Sinne insbesondere:

    1. das Landesrecht Thüringen,
    2. das Geoportal Thüringen,
    3. die Parlamentsdokumentation des Landtags,
    4. die Digitale Bibliothek Thüringen,
    5. die statistischen Veröffentlichungen des Landesamts für Statistik,
    6. das Thüringer Umweltportal,
    7. das Archivportal Thüringen,
    8. das Thüringer Stiftungsverzeichnis,
    9. die Rechtsprechungsdatenbanken der Thüringer Gerichte,
    10. das zentrale Landesportal nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,
    11. die durch die Staatskanzlei gelisteten Webseiten der Ministerien und ihrer nachgeordneten Behörden (Suchmaschinenindex),
    12. Informationen entsprechend der „Leitlinien zur Transparenz in der Forschung und Wissenschaft“ und
    13. das digitale Kultur- und Wissensportal Thüringens.

     

    Die Absätze in § 7 Abs. 3 – 9 ThürTG regeln weitere organisatorische Voraussetzungen für das Transparenzportal. Näheres dazu kann im Gesetz nachgelesen werden.